RS Vwgh 1994/7/6 94/20/0270

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Veröffentlicht am 06.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus der - offenbar nur untergeordneten - unterstützenden Tätigkeit des Asylwerbers (hier: türkischer Staatsangehöriger) für die PKK allein kann nicht der Schluß auf das Nichtvorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung geschlossen werden. Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, wenn die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid darauf verweist, die "allgemeine Lage und der über ihre Heimatprovinz verhängte Ausnahmezustand" könne Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, da der Asylwerber keineswegs nur die allgemeinen Verhältnisse als Fluchtgründe dargetan hat, sondern auch ihn selbst betreffende Verfolgungshandlungen, von denen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß diese als "Schärfen bei der Aufklärung und Bestrafung gerichtlich strafbarer Handlungen" sich "im Rahmen der Verbrechensbekämpfung" gehalten hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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