RS Vwgh 1994/7/12 92/03/0200

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030200.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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