RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 5

Stammrechtssatz

War eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, so hatte die Behörde anhand der Bestimmung des § 77 Abs 2 GewO idF BGBl 1988/339 die Zumutbarkeit von Belästigungen im Hinblick auf die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wenn die Bf meinen, dass nach der stRsp des VwGH in diesem Zusammenhang auf das "Ist-Maß" abzustellen sei und danach jede selbst geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen wäre, so gehen sie nicht von der nunmehr geltenden, auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von den Bf in diesem Zusammenhang bezogene verwaltungsgerichtliche Rsp den § 77 Abs 2 in seiner Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 unter den hiefür maßgeblichen weiteren Voraussetzungen betraf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X04

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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