RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Rechtssatz

Der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn muß eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Insofern ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine begriffliche Abgrenzung nach § 74 Abs 1 GewO 1973 vorzunehmen. Lediglich für das Genehmigungserfordernis nach § 74 Abs 2 GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese), nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vorbeiführende Verkehr geeignet ist, etwa Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtlich der Art des Entstehens der von der Betriebsanlage herrührenden Belästigung, nicht jedoch hinsichtlich deren nur in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist im Hinblick auf den Ausdruck "oder sonst" im § 74 Abs 2 GewO 1973 eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründenden Umstände zulässig. Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann daher auch in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engen örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen (hier: Fahren von Betriebsfahrzeugen einschließlich der Lieferanten und Arbeitnehmer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X06

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten