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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1962 §2 Abs3 idF 1976/626;Rechtssatz
Nach § 2 Abs 3 GSpG 1962 idF 1976/626 ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt ODER der den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist somit kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170103.X03Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016