RS Vwgh 1994/7/14 90/17/0103

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs3 idF 1976/626;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 3 GSpG 1962 idF 1976/626 ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt ODER der den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist somit kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170103.X03

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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