RS Vfgh 1989/9/26 B873/89, B874/89, G244/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ABGB §273 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Keine Zustimmung des gerichtlich bestellten Sachwalters zur beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zurückweisung der Eingaben wegen fehlender Legitimation

Rechtssatz

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Einschreiters nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.

Die Eingaben des Einschreiters sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B873.1989

Dokumentnummer

JFR_10109074_89B00873_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten