RS Vwgh 1994/7/21 94/18/0336

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Stellt der Fremde einen Asylantrag, ist damit der Zweck verbunden, sich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs 1 Z 3 FrG 1993 zu verschaffen. Bewußt wahrheitswidrige Angaben in diesem Zusammenhang erfüllen somit den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993. Ob das angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird, ist nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180336.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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