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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z2;Rechtssatz
Stellt der Fremde einen Asylantrag, ist damit der Zweck verbunden, sich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs 1 Z 3 FrG 1993 zu verschaffen. Bewußt wahrheitswidrige Angaben in diesem Zusammenhang erfüllen somit den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993. Ob das angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180336.X01Im RIS seit
20.11.2000