RS Vfgh 1989/9/26 B121/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlegen von Handfesseln
B-VG Art144 Abs3
StGG Art8 / Verletzung
MRK Art3
StPO §177 Abs1
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ohne Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen das Anlegen von Handfesseln; kein Verstoß gegen Art3 MRK

Rechtssatz

Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in allen Fällen der Haftgründe nach §175 Abs1 Z2 bis 4 und Abs2 zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist (vgl. auch dazu VfSlg. 9934/1984). Davon kann im Beschwerdefall im Hinblick auf den mehrere Stunden währenden Zeitraum zwischen den Fernschreiben (Fahndungsersuchen) und der Festnahme des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Seine Festnahme und weitere Anhaltung erweist sich somit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig und demgemäß als festzustellende Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit.Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in allen Fällen der Haftgründe nach §175 Abs1 Z2 bis 4 und Abs2 zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist vergleiche auch dazu VfSlg. 9934/1984). Davon kann im Beschwerdefall im Hinblick auf den mehrere Stunden währenden Zeitraum zwischen den Fernschreiben (Fahndungsersuchen) und der Festnahme des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Seine Festnahme und weitere Anhaltung erweist sich somit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig und demgemäß als festzustellende Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit.

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer aus der Sicht der im Gendarmerieposten dienstversehenden Beamten eines verhältnismäßig kurze Zeit vorher verübten bewaffneten Raubüberfalls verdächtig war, erscheint das vorübergehende Anlegen von Handfesseln (bis zum Eintreffen der Beamten der Kriminalabteilung) als gerechtfertigt; wenngleich aufgrund der vorgenommenen Personsdurchsuchung feststand, daß der Beschwerdeführer unbewaffnet war, war dennoch weder eine Gefährdung des ihm allein gegenüberstehenden Gendarmeriebeamten noch ein Fluchtversuch auszuschließen.

Eine gerechtfertigte Fesselung - wie hier - verstößt jedoch nicht gegen Art3 MRK. Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung nicht verletzt (vgl. zB VfSlg. 9836/1983 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Eine gerechtfertigte Fesselung - wie hier - verstößt jedoch nicht gegen Art3 MRK. Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung nicht verletzt vergleiche zB VfSlg. 9836/1983 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Befehls- und Zwangsausübung unmittelbare, Festnehmung, Mißhandlung, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B121.1986

Dokumentnummer

JFR_10109074_86B00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten