RS Vfgh 1989/9/26 B44/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8 / Verletzung keine
Wr ProstitutionsG §2 Abs2
VStG 1950 §35 lita
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Zurückweisung der gegen eine Durchsuchung von Räumlichkeiten gerichteten Beschwerde, soweit die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als nicht erwiesen anzusehen; Abweisung der gegen die Festnahme nach §35 lita VStG 1950 gerichteten Beschwerde; Betreten auf frischer Tat bei Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 Wr. ProstitutionsG; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen im Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Festnahme.

Die Beschwerdeführerinnen geben zu, am Ort der Festnahme die Prostitution ohne die vorgeschriebene Meldung ausgeübt zu haben, sie bestreiten auch in der Beschwerdeschrift nicht, den Kriminalbeamten - die sie zunächst für Kunden hielten - Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Kriminalbeamten die Beschwerdeführerinnen bei Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 des Wr. ProstitutionsG, LGBl. 7/1984, iVm der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit. auf frischer Tat betreten haben.Die Beschwerdeführerinnen geben zu, am Ort der Festnahme die Prostitution ohne die vorgeschriebene Meldung ausgeübt zu haben, sie bestreiten auch in der Beschwerdeschrift nicht, den Kriminalbeamten - die sie zunächst für Kunden hielten - Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Kriminalbeamten die Beschwerdeführerinnen bei Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 des Wr. ProstitutionsG, Landesgesetzblatt 7 aus 1984,, in Verbindung mit der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit. auf frischer Tat betreten haben.

Vertretbare Annahme der Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 des Wr. ProstitutionsG, LGBl. 7/1984, iVm der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit.Vertretbare Annahme der Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 des Wr. ProstitutionsG, Landesgesetzblatt 7 aus 1984,, in Verbindung mit der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit.

In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde (zum Begriff der Hausdurchsuchung vgl. zB VfSlg. 10272/1984 S. 603), es wird nicht im geringsten spezifiziert, um welches Schreiben es sich bei dem angeblich beschlagnahmten Brief handelt und von wo oder aus wessen Gewahrsam der Brief "mitgenommen" worden sein soll. Da nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer G P bei den von ihm inkriminierten Amtshandlungen (zur Gänze, zum Teil oder gar nicht) anwesend war und ob und welche Wahrnehmungen er dabei gemacht hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlaß, den Beschwerdeführer zu seinen substanzarmen, der Wahrscheinlichkeit entbehrenden Behauptungen als Partei zu vernehmen.In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde (zum Begriff der Hausdurchsuchung vergleiche zB VfSlg. 10272/1984 Sitzung 603), es wird nicht im geringsten spezifiziert, um welches Schreiben es sich bei dem angeblich beschlagnahmten Brief handelt und von wo oder aus wessen Gewahrsam der Brief "mitgenommen" worden sein soll. Da nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer G P bei den von ihm inkriminierten Amtshandlungen (zur Gänze, zum Teil oder gar nicht) anwesend war und ob und welche Wahrnehmungen er dabei gemacht hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlaß, den Beschwerdeführer zu seinen substanzarmen, der Wahrscheinlichkeit entbehrenden Behauptungen als Partei zu vernehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prostitution, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B44.1989

Dokumentnummer

JFR_10109074_89B00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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