RS Vfgh 1989/9/26 B390/86

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
HausrechtsG
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
StGG Art8 / Verletzung keine
StPO §144
StPO §175 Abs1 Z1

Leitsatz

Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdachts des Ladendiebstahls, Durchsuchung seines PKW sowie Beschlagnahme von Gegenständen, die im PKW und der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden wurden; Zulässigkeit der Beschwerde bis zur Erlassung einer richterlichen Verfügung; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; keine Verletzung des Eigentumsrechts; Unzulässigkeit der gegen die Art der Anhaltung gerichteten Beschwerde wegen fehlender Erweislichkeit der Vorgänge

Rechtssatz

Im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht, in Selbstbedienungsläden Diebstähle verübt zu haben, kann jedenfalls von einer denkunmöglichen Anwendung des §144 StPO nicht gesprochen werden, wenn die Beamten die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Waren beschlagnahmten. Eine Verletzung des - primär in Betracht kommenden - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit ebensowenig vor wie ein sonstiger rechtswidriger Grundrechtseingriff.

Grundsätzlich das gleiche gilt mit Rücksicht auf §24 StPO (wonach die Sicherheitsbehörden die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen haben, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung verhüten können) für die Durchsuchung des Pkw und die hiebei vorgenommene Beschlagnahme von Gegenständen (vgl. dazu VfSlg. 9525/1982).

Da der Beschwerdeführer rund eine halbe Stunde, also unmittelbar nach Begehung der Tat, glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt und mit den vom Diebstahl herrührenden Kassetten betreten wurde, lag der Festnehmungsgrund des §175 Abs1 Z1 iVm §177 (§10 Z1) StPO vor.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Einschreiter weiters gegen die Art der Anhaltung. Er behauptet, daß er von Sicherheitswachebeamten mißhandelt sowie daß während der Anhaltung ihm keine Nahrung verabreicht und ihm das Aufsuchen der Toilette nicht ermöglicht worden sei.

Diese Vorwürfe (ausgenommen die vom Beschwerdeführer vor den Justizbehörden nicht aufgestellte Behauptung, ihm sei während der polizeilichen Anhaltung keine Nahrung verabreicht worden) waren Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten, mit dem erwähnten Urteil vom 21.07.1986 abgeschlossenen Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil vom Anklagevorwurf, durch seine Sachverhaltsdarstellung das Verbrechen der Verleumdung begangen zu haben, im Zweifel freigesprochen. Das Beweisverfahren ermöglichte weder die Entkräftung noch die Verifizierung dieses Vorwurfs. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens sieht sich auch der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, den in Rede stehenden Beschwerdebehauptungen zu folgen, weshalb sich die Beschwerde im erörterten Umfang als unzulässig erweist. Dies gilt im Hinblick auf die gleiche Beweislage auch für die vom Beschwerdeführer ohne irgendein Beweisanbot aufgestellte Behauptung, ihm sei während seiner polizeilichen Anhaltung keine Nahrung verabreicht worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, VfGH / Zuständigkeit, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B390.1986

Dokumentnummer

JFR_10109074_86B00390_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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