RS Vfgh 1989/9/26 B3/87

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs3
AVG 1950 §18 Abs4 idF BGBl 199/1982
Bgld TierzuchtförderungsG §36 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung der Hengstenkörkommission für das Burgenland; kein Bescheid infolge nicht gesetzmäßiger Beurkundung der Willensbildung des Kollegialorgans auf der Ausfertigung

Rechtssatz

Das in §18 Abs4 AVG 1950 (und zwar bereits idF vor der hier maßgebenden Novelle BGBl. 199/1982) für behördlichen Erledigungen (insbesondere für Bescheide) zwingend vorgesehene Erfordernis der "Unterschrift des Genehmigenden" (dies bedeutet jedenfalls bei Kollegialbehörden die Beurkundung, daß die ausgefertigte Erledigung auf der Willensbildung des Kollegialorgans beruht) richtet sich nach den Verwaltungs(organisations)vorschriften.

Der zweite Satz im §36 Abs5 des Bgld. TierzuchtförderungsG 1985, LGBl. 19, wonach Ausfertigungen der Bezirkskörkommission vom Obmann und Schriftführer (unter Beisetzung des Dienstsiegels) zu zeichnen sind, ist für die Hengstenkörkommission heranzuziehen; auch deren Ausfertigungen bedürfen sohin der Unterzeichnung sowohl durch den Obmann der Hengstenkörkommission als auch durch ihren Schriftführer.

Die angefochtene Erledigung (eine nur vom Schriftführer unterzeichnete Eintragung im Körschein) ist mithin nicht als Bescheid im Rechtssinn zu werten. Die Beschwerde ist, weil sie sich nicht gegen einen tauglichen Anfechtungsgegenstand richtet, zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 3/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1989 B 3/87

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Bescheidausfertigung, Tierzuchtförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B3.1987

Dokumentnummer

JFR_10109074_87B00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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