RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0058

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §256 Abs1;
BAO §256 Abs3;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0156 E 16. Oktober 1986 VwSlg 6158 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Solcherart gestaltet er das Ausmaß seiner subjektiven Rechte. Diese eine prozessuale Erklärung bildende Willensäußerung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert (Hinweis E 12.4.1961, 1258/60, VwSlg 2417 F/1961 und E 30.10.1978, 24135/77, VwSlg 5311 F/1978; Stoll, Handbuch der BAO 1980, S 613 und S 633).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130058.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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