RS Vwgh 1994/7/27 93/13/0263

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z18;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden, weil erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringt, zum Schausteller iSd § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972 macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130263.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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