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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden, weil erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringt, zum Schausteller iSd § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972 macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130263.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015