RS Vwgh 1994/7/27 94/09/0102

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231 ;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6 (hier: Übertretung in 24 Fällen)

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090102.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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