RS Vfgh 1989/9/27 V20/89, V21/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßig
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (= Bundes-BetriebsO 1986) §31 Abs2 Z5
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (= Bundes-BetriebsO 1986) §58 Abs3, Abs4, Abs5
Wr Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung 1987 (= Wr BetriebsO 1987) §4 Abs2
GelVerkG §10
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verpflichtung des Taxilenkers zur Anbringung des Ausweises an geeigneter Stelle im Fahrzeug; abweichender Inhalt der auf §10 Abs1 bzw. Abs2 GelegenheitsverkehrsG gestützten Verordnungen des Bundesministers und des Landeshauptmannes von Wien; Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung der nur für ein bestimmtes Land erforderlichen Regelungen

Rechtssatz

§31 Abs2 Z5 und §58 Abs3, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.03.1986, BGBl. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986), werden als gesetzwidrig aufgehoben.§31 Abs2 Z5 und §58 Abs3, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.03.1986, Bundesgesetzblatt 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986), werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Durch §10 Abs1 und Abs2 GelVerkG wird die Erlassung bestimmter Durchführungsverordnungen kraft Gesetz bestimmten Behörden vorbehalten. Eine zusammenschauende Auslegung der Gesetzesbestimmungen des §10 Abs1 und Abs2 GelVerkG ergibt bei Beachtung ihres Wortlautes und ihres Sinngehaltes, daß (nur) der Bundesminister zuständig ist, Durchführungsverordnungen zu erlassen, die für alle oder doch für mehrere Länder in gleicher Weise anzuwenden sind, und daß (nur) der Landeshauptmann zur Erlassung solcher Durchführungsverordnungen ermächtigt wird, die aufgrund der besonderen "örtlichen Gegebenheiten" bloß für ein bestimmtes Land (oder nur für Teile eines Landes) in Betracht kommen. Der Bundesminister darf also keine den §10 GelVerkG durchführenden generellen Regelungen erlassen, die sich offenkundig nur auf ein bestimmtes Land (oder nur auf Teile eines Landes) beziehen.

Das bedeutet beispielsweise, daß allgemeine Regelungen über den Taxilenkerausweis vom Bundesminister zu erlassen sind, daß aber - wegen der in einem Land bestehenden Besonderheiten erforderlichen - (nähere) Regelungen über das Anbringen des Ausweises im Fahrzeug und über weitere damit zusammenhängende spezielle, an den Taxilenkerausweis zu stellenden Anforderungen (etwa über die Ergänzung des Ausweises durch ein Lichtbild seines Inhabers) vom Landeshauptmann zu treffen sind.

Der Landeshauptmann hat darauf hingewiesen, daß in Wien das Anbringen eines mit einem Lichtbild versehenen Taxilenkerausweises im Fahrzeug in Wien notwendig ist. Der Bundesminister ist derselben Meinung; er ist offenkundig der Auffassung, daß dieses Erfordernis nur in Wien besteht, wird doch im §31 Abs2 Z5 der Bundes-BetriebsO 1986 zwar (allgemein) von "Städten über 500.000 Einwohnern" gesprochen; gemeint kann damit aber ausschließlich das Land (die Stadt) Wien sein; nur dort ist der Bundes-BetriebsO 1986 zufolge der (mit einem Lichtbild versehene) Taxilenkerausweis im Taxi anzubringen (allerdings erst ab 01.04.1991).

§10 GelVerkG ist dahin zu interpretieren, daß er es dem Bundesminister verwehrt und dem Landeshauptmann vorbehält, Regelungen zu treffen, die sich nur auf ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Gemeinde beziehen.

Der Bundesminister ist daher nicht kompetent gewesen, §31 Abs2 Z5 (und die damit untrennbar zusammenhängenden Übergangsbestimmungen des §58 Abs3 bis 5) der Bundes-BetriebsO 1986 zu erlassen.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes ist daher gegeben.

§4 Abs2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 13.05.1987, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, betreffend eine Betriebsordnung für die mit Pferden und Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe sowie das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe in Wien (Wiener Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung), wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Entscheidungstexte

  • V 20,21/89
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.1989 V 20,21/89

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot, Taxis, Auslegung zusammenschauende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V20.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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