RS Vwgh 1994/7/27 94/09/0064

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0065 94/09/0066 94/09/0070 94/09/0068 94/09/0069 94/09/0067

Rechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090064.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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