RS Vwgh 1994/7/27 91/13/0222

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §126;
BAO §131;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203

Rechtssatz

Angesichts der Vielzahl von durchgeführten Veranstaltungen und des damit zwangsläufig verbundenen Anfalles damit im Zusammenhang stehender kassenwirksamer Geschäftsvorfälle ist es unter dem Gesichtspunkt des § 131 BAO nicht als zulässig anzusehen, die mit jedem einzelnen Konzert verbundenen Einnahmen und Ausgaben lediglich ex post für jede Veranstaltung getrennt zusammenzustellen. Da die Führung der Bücher in der im Gesetz vorgesehenen Form Sache des Abgabepflichtigen und nicht der Behörde ist, ist auch eine Pflicht des Prüfers zur Konstruktion von Aufzeichnungen, welche der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen verpflichtet ist, nicht zu erkennen (Hinweis E 28.4.1993, 90/13/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X07

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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