RS Vwgh 1994/7/27 94/09/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
AuslBG §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 4

Stammrechtssatz

Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach § 4 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090102.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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