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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;Rechtssatz
Die gewerbesteuerrechtliche, veranstaltungssteuerrechtliche und vergnügungssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der von ihm aus dem Aufstellen von Kinderreitautomaten an verschiedenen Orten erzielten Entgelte ebensowenig bedeutsam wie seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesetzlichen Interessenvertretung. Er wird auch dadurch nicht zum Schausteller im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen, wenn er die aufgestellten Reittiere regelmäßig durch solche anderen Aussehens ersetzt und sie von einem zum andern Standort bewegt; deswegen übt er sein Gewerbe noch nicht "im Umherziehen" aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130263.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015