RS Vwgh 1994/7/27 93/13/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z18;

Rechtssatz

Die gewerbesteuerrechtliche, veranstaltungssteuerrechtliche und vergnügungssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der von ihm aus dem Aufstellen von Kinderreitautomaten an verschiedenen Orten erzielten Entgelte ebensowenig bedeutsam wie seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesetzlichen Interessenvertretung. Er wird auch dadurch nicht zum Schausteller im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen, wenn er die aufgestellten Reittiere regelmäßig durch solche anderen Aussehens ersetzt und sie von einem zum andern Standort bewegt; deswegen übt er sein Gewerbe noch nicht "im Umherziehen" aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130263.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten