RS Vwgh 1994/7/28 91/07/0056

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Rechtssatz

§ 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 stellt auf einen Ausgleich offensichtlicher und unbilliger Härten durch eine Beitragsvorschreibung für einzelne Parteien ab, die sich selbst im Falle der völlig gesetzmäßigen Abwicklung des Zusammenlegungsverfahrens aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht durch Zuweisung entsprechender Abfindungen vermeiden lassen (Hinweis E 4.7.1989, 89/07/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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