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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
§ 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 stellt auf einen Ausgleich offensichtlicher und unbilliger Härten durch eine Beitragsvorschreibung für einzelne Parteien ab, die sich selbst im Falle der völlig gesetzmäßigen Abwicklung des Zusammenlegungsverfahrens aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht durch Zuweisung entsprechender Abfindungen vermeiden lassen (Hinweis E 4.7.1989, 89/07/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X03Im RIS seit
20.11.2000