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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
Es bringt schon die "Vorläufigkeit" des vorläufigen Schlüssels iSd § 115 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 mit sich, daß allfällige Differenzen zwischen vorweg vorgeschriebenen und geleisteten Beitragszahlungen einerseits und den, letztlich nach der genannten Bestimmung nach dem Verhältnis der Werte der rechtskräftig zuerkannten Grundabfindungen umzulegenden anfallenden Kosten andererseits, vor Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens auszugleichen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X04Im RIS seit
20.11.2000