RS Vwgh 1994/7/28 91/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1994
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115;

Rechtssatz

Wenn der endgültige Aufteilungsschlüssel für die nach § 114 und § 115 NÖ FlVflG 1975 umzulegenden Kosten noch nicht feststeht, sind diese nach einem "vorläufigen Schlüssel" aufzuteilen, wobei das Gesetz keine näheren Hinweise darauf gibt, wie dieser vorläufige Schlüssel zu ermitteln und festzusetzen ist. Im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren wurde bis zur elften Rate (bei vierzehn Raten) offenbar immer das Verhältnis der in das Zusammenlegungsverfahren von den einzelnen Parteien eingebrachten Grundfläche (Altgrundstücke) als vorläufiger Schlüssel für die anteiligen Beitragsvorschreibungen herangezogen; eine Vorgangsweise, die in der Vorjudikatur bereits als gesetzmäßig anerkannt wurde (Hinweis E 21.9.1982, 81/097/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten