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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
Wenn der endgültige Aufteilungsschlüssel für die nach § 114 und § 115 NÖ FlVflG 1975 umzulegenden Kosten noch nicht feststeht, sind diese nach einem "vorläufigen Schlüssel" aufzuteilen, wobei das Gesetz keine näheren Hinweise darauf gibt, wie dieser vorläufige Schlüssel zu ermitteln und festzusetzen ist. Im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren wurde bis zur elften Rate (bei vierzehn Raten) offenbar immer das Verhältnis der in das Zusammenlegungsverfahren von den einzelnen Parteien eingebrachten Grundfläche (Altgrundstücke) als vorläufiger Schlüssel für die anteiligen Beitragsvorschreibungen herangezogen; eine Vorgangsweise, die in der Vorjudikatur bereits als gesetzmäßig anerkannt wurde (Hinweis E 21.9.1982, 81/097/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X01Im RIS seit
20.11.2000