RS Vwgh 1994/7/28 92/07/0138

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Mangels Stellung eines förmlichen Antrages auf Beseitigung kann die Parteistellung der Uferanrainerin und Eigentümerin von Straßengrundstücken in einem die Aufschüttung auf dem gegenüberliegenden Ufer des Flusses betreffenden Verfahren nach § 38 WRG nicht begründet werden. Im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens hat der die Anrainerin vertretende Bürgermeister lediglich darauf hingewiesen, daß im Zuge von Überschwemmungen nicht nur die Gründe, auf denen Aufschüttungen vorgenommen wurden, sondern auch die gegenüberliegenden, zur Uferseite der Anrainerin gehörigen Grundstücke überflutet gewesen seien. Weiters verlangte der Bürgermeister, bis zur Klärung der eigentlichen Auswirkungen der Aufschüttungen im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Hochwasserschäden "jede weitere Aufschüttung" zu unterbinden. Dies stellt keinen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070138.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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