RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0186

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 89/11/0283 1

Stammrechtssatz

Machte der Amtsarzt die Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in schlüssiger Weise von der Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes abhängig, so hat die Behörde, wenn der Antragsteller einen solchen Befund nicht beibringt, davon auszugehen, daß eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung - die durch ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 67 Abs 2 KFG erwiesene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, mithin die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kfz - nicht gegeben ist (Hinweis E 29.2.1984, 82/11/0164).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110186.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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