RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 9.8.1994 94/11/0217 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/11/0258 1

Stammrechtssatz

Aus den § 9 Abs 3 und 4 VStG ist zu schließen, daß der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederng in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110207.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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