RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0185

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bf bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110185.X03

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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