RS Vwgh 1994/8/11 93/12/0195

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §18 Abs1;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG hat die Behörde zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, daß innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG das Studium bzw der Studienabschnitt abgeschlossen werden kann. Dies ist nicht anzunehmen, wenn bei Beantragung eines Zusatzsemesters noch so viele Prüfungen fehlen, daß deren Ablegung innerhalb des Zusatzsemesters unmöglich erscheint (Hinweis: EB zur RV 473 BlgNr, GP 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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