RS VwGH Erkenntnis 1994/08/11 94/12/0009

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Rechtssatz

Der Bf hatte - wie auch vier andere Begleitpersonen - den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung iSd § 49 a Abs 1 Z 1 RGV bzw § 49 a Abs 1 Z 2 RGV, welcher auch angesichts eines unvermuteten Ausfalls von Teilnehmern (hier: am Abreisetag) von seiten des Dienstgebers nicht widerrufen wurde. Bei dieser Sachlage war der Bf weder verpflichtet, von der Teilnahme an der Schulveranstaltung zurückzutreten, noch kann willkürlich sein Anspruch auf Reisegebühren nach § 49 a RGV verneint werden (hier: etwa weil er als letzter in einer Aufstellung als Begleitperson angeführt wurde). Es wäre vielmehr Aufgabe der Vorgesetzten gewesen, allenfalls notwendige Verfügungen zu treffen.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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