RS Vwgh 1994/8/12 90/14/0150

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §41 Abs1;
EStG 1972 §82;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/13/0154 1

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1972 gegeben, so sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe anzusetzen. Es besteht hiebei keine Bindung an eine - unrichtige - Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Unmaßgeblich ist auch, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann daher im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden

(Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140150.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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