Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1974 §5 Abs2;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 2 ArbIG und § 26 Abs 2 AZG ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, jene Dienstnehmer namentlich zu bezeichnen, für welche die geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden sollen. Dem Arbeitgeber ist es durchaus zuzumuten, die in einer bestimmten Filiale beschäftigten Arbeitnehmer namentlich zu kennen. "Häufige Rotationen" ändern daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020168.X02Im RIS seit
23.03.2001