RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0168

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §5 Abs2;
AZG §26 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 2 ArbIG und § 26 Abs 2 AZG ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, jene Dienstnehmer namentlich zu bezeichnen, für welche die geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden sollen. Dem Arbeitgeber ist es durchaus zuzumuten, die in einer bestimmten Filiale beschäftigten Arbeitnehmer namentlich zu kennen. "Häufige Rotationen" ändern daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020168.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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