RS Vwgh 1994/8/12 90/14/0145

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Für eine Wertermittlung auf der Absatzseite ("gemeiner Wert") ist es vom Ansatz her verfehlt, der Wertermittlung die indexbereinigten seinerzeitigen Anschaffungskosten (und damit die Beschaffungsseite) zugrundezulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140145.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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