RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0269

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, das zur Vertretung nach außen berufene Organ eines Unternehmens trotz der Bestellung eines Filialleiters zum verantwortlichen Beauftragten mit der Begründung zur Verantwortung zu ziehen, daß der Filialleiter lediglich über einen Kostenrahmen bis zu S 5.000,-- verfügen durfte und die Beseitigung des der Arbeitnehmerschutzvorschrift widersprechenden Zustandes diesen Rahmen bei weiterem überstiegen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020269.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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