RS VwGH Erkenntnis 1994/08/12 94/02/0168

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Rechtssatz

In der Auslegung des zweiten Satzes des § 51 Abs 7 VStG kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - abstrakt gesehen - neben dem Beschuldigten noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (hier: im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 ArbIG und § 26 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt).

Im RIS seit
23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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