RS Vwgh 1994/8/12 91/14/0018

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1002;
BAO §83;
BAO §84;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0119 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140018.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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