Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art1Leitsatz
Zulässigkeit eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten auf Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung betreffend das Wahlrecht von Nichtösterreichern zu den Bezirksvertretungen wegen Verletzung des wahlrechtlichen Homogenitätsprinzips der Bundesverfassung; Bezirksvertretungen als Bestandteil des demokratischen Grundprinzips; Bestellung daher österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehaltenSpruch
§16 Abs2 Z2 und §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. 16, idF LGBl. 2003/22, werden als verfassungswidrig aufgehoben. §16 Abs2 Z2 und §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. 16, in der Fassung LGBl. 2003/22, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 15. September 2003 begehren 37 Abgeordnete zum Wiener Landtag,römisch eins. 1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 15. September 2003 begehren 37 Abgeordnete zum Wiener Landtag,
"der Verfassungsgerichtshof wolle §16 Abs2 Z2 sowie die korrespondierende Bestimmung des §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2003, als verfassungswidrig aufheben".
2.1. Die §§16 und 19a Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. 16, idF LGBl. 2003/22 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2.1. Die §§16 und 19a Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. 16, in der Fassung LGBl. 2003/22 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Wahlrecht, Stichtag
§16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§3 Abs4)
1. Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs1 erfüllen und
2. andere Nichtösterreicher, die am Stichtag seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben und abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs1 erfüllen."
"Besondere Wählerevidenz
§19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz folgender Frauen und Männer zu führen, die am Stichtag (§3 Abs4) das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben:
1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in die ständige Bundeswählerevidenz eingetragen werden, 1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, in die ständige Bundeswählerevidenz eingetragen werden,
2. Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und
3. andere Nichtösterreicher, die bereits seit mindestens 5 Jahren ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von Wien haben.
..."
2.2. Ferner ist schon an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen:
Für das passive Wahlrecht zu den Bezirksvertretungen bestimmt §42 iVm. §1 Abs5 GWO, dass Für das passive Wahlrecht zu den Bezirksvertretungen bestimmt §42 in Verbindung mit §1 Abs5 GWO, dass
"alle Männer und Frauen [wählbar sind], die am Stichtag (§3 Abs4) das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach den übrigen Voraussetzungen des §16 wahlberechtigt sind."
3. Die antragstellenden Abgeordneten begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
"1. Zur Verfassunsgwidrigkeit des §16 Abs2 Z2 und der korrespondierenden Bestimmung des §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Neben den genannten Bestimmungen, die das aktive Wahlrecht betreffen, ergibt sich im Zusammenhalt mit §61a Abs1 der Wiener Stadtverfassung ... dadurch auch ein passives Wahlrecht für die Mitglieder der Bezirksvertretung mit Ausnahme des Bezirksvorstehers (Bezirksvorsteher-Stellvertreters) und der Mitglieder des Bauausschusses.
Durch die inkriminierten Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 werden verletzt:
a) das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip der österreichischen Bundes-Verfassung und
b) der Staatsbürger-(Inländer)-Vorbehalt gemäß Art3 StGG.
Im übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich verwiesen.
2. Zur bundesverfassungsrechtlichen Stellung der Bezirksvertretung der Gemeinde Wien (BZV)
Bei der Bezirksvertretung der Gemeinde Wien (BZV) handelt es sich um ein im B-VG nicht ausdrücklich geregeltes Organ. Dieses Organ findet seine bundesverfassungsrechtliche Deckung darin, daß die Länder gemäß Art117 B-VG weitere als die hier vorgeschriebenen Mindestorgane vorsehen können ('jedenfalls' = 'institutionelles Minimalprogramm': Adamovich-Funk-Holzinger, Österr. Staatsrecht II, Rz 32.035). Bei der Bezirksvertretung der Gemeinde Wien (BZV) handelt es sich um ein im B-VG nicht ausdrücklich geregeltes Organ. Dieses Organ findet seine bundesverfassungsrechtliche Deckung darin, daß die Länder gemäß Art117 B-VG weitere als die hier vorgeschriebenen Mindestorgane vorsehen können ('jedenfalls' = 'institutionelles Minimalprogramm': Adamovich-Funk-Holzinger, Österr. Staatsrecht römisch zwei, Rz 32.035).
Daraus ergibt sich, daß das B-VG über die von ihm geregelten Gemeinde-Organe hinaus, wie etwa die BZV, ebenso keine Regelung enthält bzw. enthalten kann wie zB. auch nicht über die Amtsführenden Stadträte der Gemeinde Wien.
Es könnte nun die Ansicht vertreten werden, daß aus diesem bundesverfassungsrechtlichen Stillschweigen auf eine Beliebigkeit in der Einrichtung derartiger Organe geschlossen werden kann. Diese Ansicht wäre aber verfehlt.
In der Ausgestaltung von nicht im B-VG geregelten Organen sind vielmehr jene Grenzen bzw. Grundsätze zu beachten, welche durch die Bundesverfassung ausdrücklich oder implizit gezogen sind.
Hinsichtlich der Wahlen bzw. der Ausgestaltung des Wahlrechts zu den Bezirksvertretungen enthält die Bundesverfassung zwar keine expliziten verfassungsrechtlichen Bestimmungen, aus ihren einschlägigen Bestimmungen bzw. aus der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lassen sich aber sehr wohl verfassungsrechtlich bindende Grundsätze für die Ausgestaltung des Wahlrechtes zu den Bezirksvertretungen ableiten. Diese finden ihre Unterstützung auch in der einschlägigen Literatur. Schon im Erkenntnis VfSlg. 6087/1969 spricht der Verfassungsgerichtshof davon, daß das B-VG für die Bezirksvertretungswahlen 'keine ausdrücklichen Bestimmungen' enthält. Damit wird deutlich, daß der Verfassungsgerichtshof sehr wohl von allgemeinen Regeln und Prinzipien, die sich implizit aus der Bundesverfassung ergeben und sich systematisch aus dem B-VG ableiten lassen, ausgeht und daß diese die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene, im konkreten Fall den Landesgesetzgeber in Wien, binden.
In der Literatur hat Ponzer zu Recht darauf hingewiesen, daß schon im §34 Abs2 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920, BGBl 2, vorgesehen war, daß die damals der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltung in Wien den dort bestehenden Bezirksvertretungen übertragen werden können. Diese Bestimmung, die zwar durch ArtI §2 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929, BGBl 393, aufgehoben wurde, zeigt, daß die Bundesverfassung von 1920 die Bezirksvertretungen bereits vorgefunden und damit auch akzeptiert hat (vgl. dazu auch Ponzer/Czech, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (2000) 89). In der Literatur hat Ponzer zu Recht darauf hingewiesen, daß schon im §34 Abs2 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920, BGBl 2, vorgesehen war, daß die damals der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltung in Wien den dort bestehenden Bezirksvertretungen übertragen werden können. Diese Bestimmung, die zwar durch ArtI §2 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929, BGBl 393, aufgehoben wurde, zeigt, daß die Bundesverfassung von 1920 die Bezirksvertretungen bereits vorgefunden und damit auch akzeptiert hat vergleiche dazu auch Ponzer/Czech, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (2000) 89).
Schick hat in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die einzige ausdrückliche Erwähnung der Bezirksvertretungen zwar im Zuge der B-VG-Nov 1929 entfallen sei, daß man aber annehmen könne, daß der historische Bundesverfassungsgesetzgeber 1920 die Bezirksvertretungen, wie sie nach dem Gemeindestatut von 1900 geregelt waren, vorgefunden und 'jedenfalls vorläufig' akzeptiert habe [vgl. dazu Schick, Möglichkeiten und Grenzen einer Reform.
Wiener Stadtverfassung im Lichte der Bundesverfassung, in: Die Bürger und ihre Stadt. Direkte Demokratie in der Kommunalpolitik (1991) 113 ff (126)]. Schick weist dabei ausdrücklich darauf hin, daß trotz der einschneidenden Änderungen, die die Regierung Schober mit ihrer Regierungsvorlage zur B-VG-Novelle 1929 beabsichtigte, Art110 Abs4 der Regierungsvorlage erkennen ließe, daß eine Beseitigung der Bezirksvertretungen nicht geplant war. Das Scheitern dieses Teils der Regierungsvorlage habe - so Schick - die bundesverfassungsrechtliche Stellung der Bezirksvertretungen unverändert gelassen.
Es zeigt sich somit eindeutig, daß die Wiener Bezirksvertretungen als stillschweigend von der Bundesverfassung vorausgesetzt und damit als bundesverfassungsrechtlich anerkannt betrachtet werden dürfen.
3. Das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip
Der in der Judikatur und Lehre entwickelte Grundsatz des wahlrechtlichen Homogenitätsprinzips besagt im Wesentlichen, daß aus den gleichlautenden bzw. sogar innerlich verzahnten bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art26, 95 und 117 B-VG gleichlautende Prinzipien für alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern abgeleitet werden können und damit auch bundesverfassungsrechtlich verankert wurden. Damit wird auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene ein nach einheitlichen Prinzipien funktionierendes Wahlrecht für allgemeine Vertretungskörper festgeschrieben, das sich insoweit einer differenzierenden Ausgestaltung auf einfachgesetzlicher Ebene entzieht.
Wahlrechtliche Regelungen für allgemeine Vertretungskörper außerhalb dieser bundesverfassungsrechtlich festgeschriebenen Prinzipien durch die einfachen Gesetzgeber würden daher gegen die Bundesverfassung verstoßen (zum Homogenitätsprinzip im Bereich des Wahlrechts vgl. aus der umfangreichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3426/1958; 3560/1959; 6106/1969; 8321/1978, 14.265/1995; vgl. dazu jüngst auch Stolzlechner, Art117 B-VG, in: Rill/Schäffer (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Kommentar 2001 Rz 10; Holzinger, Art26 B-VG, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 33; Putschlögl, in: Wahlrechtliche Regelungen für allgemeine Vertretungskörper außerhalb dieser bundesverfassungsrechtlich festgeschriebenen Prinzipien durch die einfachen Gesetzgeber würden daher gegen die Bundesverfassung verstoßen (zum Homogenitätsprinzip im Bereich des Wahlrechts vergleiche aus der umfangreichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3426/1958; 3560/1959; 6106/1969; 8321/1978, 14.265/1995; vergleiche dazu jüngst auch Stolzlechner, Art117 B-VG, in: Rill/Schäffer (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Kommentar 2001 Rz 10; Holzinger, Art26 B-VG, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 33; Putschlögl, in:
Fröhler/Oberndorfer (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht 3.4, 18; speziell zu den Wiener Bezirksvertretungen vgl. auch Moritz, Die rechtliche Stellung von Organen der Stadt Wien, in: Rauchenberger (Hrsg.), Stichwort Demokratie (1994) 53 ff (112 ff)).Fröhler/Oberndorfer (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht 3.4, 18; speziell zu den Wiener Bezirksvertretungen vergleiche auch Moritz, Die rechtliche Stellung von Organen der Stadt Wien, in: Rauchenberger (Hrsg.), Stichwort Demokratie (1994) 53 ff (112 ff)).
Daß sich das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip auf alle allgemeinen Vertretungskörper bezieht und nicht bloß auf die heute in der Bundesverfassung ausdrücklich genannten Organe Nationalrat, Landtage und Gemeinderäte, läßt sich deutlich an Hand der historischen Rechtsentwicklung ablesen. So hat die Vorgängerbestimmung des Art117 B-VG, Art119 Abs2 B-VG erster Satz idF des B-VG 1920, vorgesehen, daß Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Bundesbürger stattfinden sollten. Damit wird die verfassungsrechtliche Determinierungswirkung für alle allgemeinen Vertretungskörper deutlich; eine Beschränkung auf bestimmte allgemeine Vertretungskörper, die heute ausdrücklich in der Bundesverfassung genannt sind, ist aus der Änderung der Bestimmungen nicht ableitbar. Die späteren Änderungen dieser bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen haben sich nicht auf diesen Umstand bezogen, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß sich für diese Frage am Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nichts geändert hat. Das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip entfaltet daher nach wie vor im Hinblick auf Wahlrechtsbestimmungen bezüglich aller allgemeinen Vertretungskörper determinierende verfassungsrechtliche Wirkungen. Daß sich das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip auf alle allgemeinen Vertretungskörper bezieht und nicht bloß auf die heute in der Bundesverfassung ausdrücklich genannten Organe Nationalrat, Landtage und Gemeinderäte, läßt sich deutlich an Hand der historischen Rechtsentwicklung ablesen. So hat die Vorgängerbestimmung des Art117 B-VG, Art119 Abs2 B-VG erster Satz in der Fassung des B-VG 1920, vorgesehen, daß Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Bundesbürger stattfinden sollten. Damit wird die verfassungsrechtliche Determinierungswirkung für alle allgemeinen Vertretungskörper deutlich; eine Beschränkung auf bestimmte allgemeine Vertretungskörper, die heute ausdrücklich in der Bundesverfassung genannt sind, ist aus der Änderung der Bestimmungen nicht ableitbar. Die späteren Änderungen dieser bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen haben sich nicht auf diesen Umstand bezogen, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß sich für diese Frage am Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nichts geändert hat. Das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip entfaltet daher nach wie vor im Hinblick auf Wahlrechtsbestimmungen bezüglich aller allgemeinen Vertretungskörper determinierende verfassungsrechtliche Wirkungen.
Koja hält im Zusammenhang mit dem Homogenitätsprinzip fest:
'In den weitgehend parallelen Regelungen der Art26 und 95 B-VG kommt
der ... Grundsatz der Homogenität des Wahlrechts der allgemeinen
Vertretungskörper ... zum Ausdruck', und fügt als weiteren Hinweis
noch Art117 Abs2 B-VG an (Koja, Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 2. Aufl. 1988, 101).
Auch das B-VG selbst stützt diese Auffassung: Nach Art120 B-VG kann die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden und zwar nach dem Muster der Selbstverwaltung erfolgen. Als Muster der Selbstverwaltung ist bundesverfassungsgesetzlich die Struktur der Ortsgemeinde festgelegt und damit deren Mindestorganisation mit unter anderem wohl mindestens einem allgemeinen Vertretungskörper.
4. Die Wiener Bezirksvertretungen als allgemeine Vertretungskörper
Die aus dem wahlrechtlichen Homogenitätsprinzip ableitbaren Grundsätze gelten nicht für alle Wahlen. Ihre Anwendbarkeit ist vielmehr auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, wie schon mehrfach erwähnt, beschränkt. Für die Beantwortung der hier zu behandelnden Frage ist daher zu klären, ob es sich bei den Wiener Bezirksvertretungen um allgemeine Vertretungskörper handelt, auf die das wahlrechtliche Homogenitätsprinzip bzw. die damit verbundenen bundesverfassungsrechtlichen Wahlprinzipien anwendbar sind und damit vor allem die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die Festlegung des aktiven Wahlrechts zur Anwendung gelangt.
Gemäß §61a Abs1 Wiener Stadtverfassung und §1 Wiener Gemeindewahlordnung werden wesentliche Elemente der Kreation der Bezirksvertretungen in gleicher Weise wie beim Wiener Gemeinderat festgelegt. Auf Grundlage dieser Bestimmungen kann festgehalten werden, daß der Wiener Landesgesetzgeber, sowohl den Wiener Gemeinderat als auch die Bezirksvertretungen, zwar mit unterschiedlichen Kompetenzen, aber doch als allgemeine politische Vertretungsorgane konzipiert wissen wollte. Ein wesentliches Merkmal, das darauf hinweist, ist die Festlegung der allgemeinen Volkswahl, die für beide Vertretungskörper gilt. Die Bezirksvertretungen sind daher gemäß §61 Wiener Stadtverfassung durch Volkswahl legitimierte Gemeindeorgane (vgl. dazu auch Ponzer/Cech, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (2000) 89). Gemäß §61a Abs1 Wiener Stadtverfassung und §1 Wiener Gemeindewahlordnung werden wesentliche Elemente der Kreation der Bezirksvertretungen in gleicher Weise wie beim Wiener Gemeinderat festgelegt. Auf Grundlage dieser Bestimmungen kann festgehalten werden, daß der Wiener Landesgesetzgeber, sowohl den Wiener Gemeinderat als auch die Bezirksvertretungen, zwar mit unterschiedlichen Kompetenzen, aber doch als allgemeine politische Vertretungsorgane konzipiert wissen wollte. Ein wesentliches Merkmal, das darauf hinweist, ist die Festlegung der allgemeinen Volkswahl, die für beide Vertretungskörper gilt. Die Bezirksvertretungen sind daher gemäß §61 Wiener Stadtverfassung durch Volkswahl legitimierte Gemeindeorgane vergleiche dazu auch Ponzer/Cech, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (2000) 89).
Nach herrschender Rechtsauffassung und Judikatur sind allgemeine Vertretungskörper durch Gesetz eingerichtet und vertreten die Interessen aller innerhalb eines Gebietes lebenden Menschen und nicht nur die Interessen bestimmter Personengruppen. Sie werden als Repräsentativorgane der Gebietskörperschaften umschrieben (vgl. dazu Strejcek, Art141 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 33 ff mit dem Hinweis auf VfSlg. 7678/1975). Alle diese Elemente sind in den Bestimmungen der §§61 ff Wiener Stadtverfassung sowohl in organisatorischer Hinsicht als auch den Aufgabenbereich der Wiener Bezirksvertretungen betreffend unzweifelhaft gegeben. Zum Erkenntnis des VfGH VfSlg. 7678/1975 vertritt Mayer die Meinung, daß daraus zu folgern sei, daß ein einziges Organ der Gemeinde als Vertretungskörper, nämlich der Gemeinderat anzusprechen ist. Daraus wird gefolgert, daß die Bezirksvertretung kein allgemeiner Vertretungskörper sei. Dieser Auffassung ist zweierlei entgegenzuhalten: Einerseits war Gegenstand dieses Verfahrens die Gemeinde Villach, in der es keine Bezirksvertretung gibt und andererseits bestimmt Art117 B-VG, daß 'jedenfalls' bestimmte Organe der Gemeinde einzurichten sind. Dies hindert jedoch keinesfalls, weitere Organe der Gemeinde einzurichten, wie etwa eine Bezirksvertretung. Abgesehen davon ist es nach geltender Verfassungsrechtslage möglich, daß es in einer Gebietskörperschaft mehrere allgemeine Vertretungskörper geben kann, etwa in Bezug auf Wien den Landtag, die Gemeindevertretung und die Bezirksvertretung, jeweils abgestellt auf die jeweiligen Kompetenzen. Nach herrschender Rechtsauffassung und Judikatur sind allgemeine Vertretungskörper durch Gesetz eingerichtet und vertreten die Interessen aller innerhalb eines Gebietes lebenden Menschen und nicht nur die Interessen bestimmter Personengruppen. Sie werden als Repräsentativorgane der Gebietskörperschaften umschrieben vergleiche dazu Strejcek, Art141 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 33 ff mit dem Hinweis auf VfSlg. 7678/1975). Alle diese Elemente sind in den Bestimmungen der §§61 ff Wiener Stadtverfassung sowohl in organisatorischer Hinsicht als auch den Aufgabenbereich der Wiener Bezirksvertretungen betreffend unzweifelhaft gegeben. Zum Erkenntnis des VfGH VfSlg. 7678/1975 vertritt Mayer die Meinung, daß daraus zu folgern sei, daß ein einziges Organ der Gemeinde als Vertretungskörper, nämlich der Gemeinderat anzusprechen ist. Daraus wird gefolgert, daß die Bezirksvertretung kein allgemeiner Vertretungskörper sei. Dieser Auffassung ist zweierlei entgegenzuhalten: Einerseits war Gegenstand dieses Verfahrens die Gemeinde Villach, in der es keine Bezirksvertretung gibt und andererseits bestimmt Art117 B-VG, daß 'jedenfalls' bestimmte Organe der Gemeinde einzurichten sind. Dies hindert jedoch keinesfalls, weitere Organe der Gemeinde einzurichten, wie etwa eine Bezirksvertretung. Abgesehen davon ist es nach geltender Verfassungsrechtslage möglich, daß es in einer Gebietskörperschaft mehrere allgemeine Vertretungskörper geben kann, etwa in Bezug auf Wien den Landtag, die Gemeindevertretung und die Bezirksvertretung, jeweils abgestellt auf die jeweiligen Kompetenzen.
Auch in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden die Bezirksvertretungen zu den allgemeinen Vertretungskörpern gezählt. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mehrfach im Zusammenhang mit der Frage, ob Art141 B-VG für Wahlanfechtungen bei Bezirksvertretungswahlen zur Anwendung gelangt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich bei den Bezirksvertretungen um allgemeine Vertretungskörper handelt. Der VfGH hat dies in diesem Zusammenhang mehrfach bejaht (vgl. dazu zB VfSlg. 6087/1969; 11.738/1988; 11.875/1988; 15.033/1997; VfGH 7.3.2002, WI-5/01). Wenn in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, daß dies nur im Zusammenhang mit der Anwendung des Art141 B-VG gelte, daß aber darüberhinaus keine weiteren Konsequenzen damit verbunden seien (vgl. dazu Sokop, Ausländerwahlrecht zu den Bezirksvertretungen, ÖGZ 1989/10, 12), so ist dem zunächst abgesehen von den Äußerungen des Verfassungsgerichtshofes allgemein entgegenzuhalten, daß aus der Rechtsordnung kein Anhaltspunkt zu finden ist, der eine solche einschränkende Interpretation rechtfertigte. Auch in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden die Bezirksvertretungen zu den allgemeinen Vertretungskörpern gezählt. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mehrfach im Zusammenhang mit der Frage, ob Art141 B-VG für Wahlanfechtungen bei Bezirksvertretungswahlen zur Anwendung gelangt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich bei den Bezirksvertretungen um allgemeine Vertretungskörper handelt. Der VfGH hat dies in diesem Zusammenhang mehrfach bejaht vergleiche dazu zB VfSlg. 6087/1969; 11.738/1988; 11.875/1988; 15.033/1997; VfGH 7.3.2002, WI-5/01). Wenn in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, daß dies nur im Zusammenhang mit der Anwendung des Art141 B-VG gelte, daß aber darüberhinaus keine weiteren Konsequenzen damit verbunden seien vergleiche dazu Sokop, Ausländerwahlrecht zu den Bezirksvertretungen, ÖGZ 1989/10, 12), so ist dem zunächst abgesehen von den Äußerungen des Verfassungsgerichtshofes allgemein entgegenzuhalten, daß aus der Rechtsordnung kein Anhaltspunkt zu finden ist, der eine solche einschränkende Interpretation rechtfertigte.
Weiters ist etwa im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 11.875 festzuhalten, daß sich die Formulierung 'für den Bereich des Art141 B-VG', der als Einschränkung angesehen wird, in dem Bereich des Erkenntnisses findet, der sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen auseinandersetzt.
Eine Zulässigkeit einer Wahlanfechtung nach Art141 B-VG wird nur dann zu bejahen sein, wenn es, so Art141 Abs1 lita unter anderem wörtlich 'Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern' betrifft. Dies setzt aber zwingend voraus, daß die Bezirksvertretungen seitens des VfGH als allgemeine Vertretungskörper verstanden werden, ansonsten jede Wahlanfechtung, die eine Bezirksvertretung betrifft, nach Art141 B-VG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Es könnte nun weiters eingewendet werden, daß die Bezirksvertretungen ein Geschöpf der relativen Verfassungsautonomie der Länder nach Art99 Abs1 B-VG sind. Dem steht allerdings der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, nämlich, daß zwar durch Landesverfassungsgesetz die Landesverfassung abgeändert werden kann, aber nur dann, wenn dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird.
Die Bundesverfassung wird aber sehr wohl und zwar mehrfach berührt, einerseits durch die hoheitlichen Kompetenzen der Bezirksvertretung und andererseits durch den Staatsbürgervorbehalt im Wahlrecht sowie durch das Homogenitätsprinzip.
Auch ein Blick auf die historische Entwicklung einschlägiger bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen bestätigt die hier vertretene Auffassung. So hat die Vorgängerbestimmung des Art117 B-VG, Art119 Abs2 B-VG erster Satz idF. des B-VG 1920, vorgesehen, daß Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Bundesbürger stattfinden sollten. Damit wird die Verbindung zum wahlrechtlichen Homogenitätsprinzip in der oben dargestellten Ausprägung und verfassungsrechtlichen Determinierungswirkung für alle allgemeinen Vertretungskörper deutlich. Darin offenbart sich aber auch die systematische Verbindung zu Art141 B-VG, der auch schon vor der Änderung des Art119 Abs2 B-VG durch die Gemeindeverfassungsgesetznovelle 1962 gleichlautend war (vgl. dazu Werner/Klecatsky, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht (1961) 215 bzw. 264 mit den dort gemachten Anmerkungen). Weiters zeigt sich, daß diese Bestimmung bis zur Gemeindeverfassungsnovelle 1962, BGBl 205, auch eine direkte bundesverfassungsrechtliche Anknüpfung für die Bezirksvertretungen bot, die, wie oben schon gezeigt, 1920 vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefunden und akzeptiert wurden. Im allgemeinen Tatbestandsmerkmal 'alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts' fanden bis dahin auch die Wiener Bezirksvertretungen eine ausdrückliche Grundlage. Diese Bestimmung galt für die Gemeinderäte ebenso wie für die Bezirksvertretungen. Auch ein Blick auf die historische Entwicklung einschlägiger bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen bestätigt die hier vertretene Auffassung. So hat die Vorgängerbestimmung des Art117 B-VG, Art119 Abs2 B-VG erster Satz in der Fassung des B-VG 1920, vorgesehen, daß Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Bundesbürger stattfinden sollten. Damit wird die Verbindung zum wahlrechtlichen Homogenitätsprinzip in der oben dargestellten Ausprägung und verfassungsrechtlichen Determinierungswirkung für alle allgemeinen Vertretungskörper deutlich. Darin offenbart sich aber auch die systematische Verbindung zu Art141 B-VG, der auch schon vor der Änderung des Art119 Abs2 B-VG durch die Gemeindeverfassungsgesetznovelle 1962 gleichlautend war vergleiche dazu Werner/Klecatsky, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht (1961) 215 bzw. 264 mit den dort gemachten Anmerkungen). Weiters zeigt sich, daß diese Bestimmung bis zur Gemeindeverfassungsnovelle 1962, Bundesgesetzblatt 205, auch eine direkte bundesverfassungsrechtliche Anknüpfung für die Bezirksvertretungen bot, die, wie oben schon gezeigt, 1920 vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefunden und akzeptiert wurden. Im allgemeinen Tatbestandsmerkmal 'alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts' fanden bis dahin auch die Wiener Bezirksvertretungen eine ausdrückliche Grundlage. Diese Bestimmung galt für die Gemeinderäte ebenso wie für die Bezirksvertretungen.
Mit der Änderung der B-VG-Nov 1962 kommt zwar dieses allgemeine Tatbestandsmerkmal, unter das die Wiener Bezirksvertretungen subsumiert werden konnten, nicht mehr vor, weil lediglich auf die Gemeinderäte als Anknüpfungspunkt abgestellt wird. Das bedeutet aber nicht, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber im Hinblick auf die hier zu behandelnde Fragestellung unterschiedliche allgemeine Vertretungskörper schaffen wollte bzw. daß der Bundesverfassungsgesetzgeber davon ausging oder hinsichtlich der Bezirksvertretungen die Absicht verfolgte, einen bundesverfassungsrechtlichen Anpassungsbedarf der Wiener Stadtverfassung herbeizuführen (vgl. dazu auch Schick, Möglichkeiten und Grenzen einer Reform. Wiener Stadtverfassung im Lichte der Bundesverfassung, in: Die Bürger und ihre Stadt. Direkte Demokratie in der Kommunalpolitik (1991) 113 ff (127)). Vielmehr ging es bei der Neuregelung um andere Fragestellungen, sodaß der Bundesverfassungsgesetzgeber diese Problemstellung nicht im Auge hatte und daher davon ausgegangen werden darf, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in diesen Fragestellungen keine Änderung eintreten lassen wollte. Es zeigt sich vielmehr, daß es diesbezüglich eine Art beredtes Schweigen de