RS Vwgh 1994/8/17 92/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 lite;
BewG 1955 §3;
HGB §167 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 89/15/0049 2

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer KG an Kommanditisten mit negativem Kapitalanteil kommt nur so weit in Betracht, als sich der Kommanditist verpflichtet hat, über seine Einlage hinaus am Verlust der KG teilzunehmen. Wurde eine solche am Bewertungsstichtag bestehende Verpflichtung nicht begründet, kommt die Vorschrift des § 167 Abs 3 HGB zum Tragen, wonach der Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Daraus folgt, daß Kommanditisten über den genannten Betrag hinaus an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit diese die Aktiven übersteigen, kein Anteil zusteht, jene also dem Komplementär zuzurechnen sind (Hinweis E 27.5.1983, 82/17/0159, VwSlg 5790 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150015.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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