RS Vfgh 1989/10/2 B720/89

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art8 / Verletzung
VStG 1950 §31 Abs3
VStGNov 1987, BGBl 516 ArtII Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit wegen Festnahme undAnhaltung nach eingetretener Vollstreckungsverjährung

Rechtssatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme nach eingetretener Vollstreckungsverjährung.

Dem ArtII Abs2 der VStG-Novelle 1987 zufolge sind (nur) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (01.07.1988) anhängige Verfahren nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

Zu klären ist also, was im gegebenen Zusammenhang unter einem "anhängigen Verfahren" zu verstehen ist. Wortlaut, Sinngehalt und Zusammenhalt mit anderen verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa mit der StPO) lassen erkennen, daß unter dieser Wendung lediglich das (eigentliche) Verwaltungsstrafverfahren (das zur Verhängung einer Strafe bzw. zur Einstellung des Verfahrens führende Verfahren) zu verstehen ist, nicht jedoch das daraufhin folgende - davon rechtlich abgehobene - der Vollstreckung der Strafe dienende behördliche Verfahren.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren mit Zustellung des Berufungsbescheides am 21.04.1987 abgeschlossen wurde und deshalb am 01.07.1988 (Inkrafttreten der VStG-Novelle 1987) nicht mehr anhängig war. Daher waren für das Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der VStG-Novelle 1987 anzuwenden. Das wiederum bedeutet, daß am 19.02.1989 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Es widersprach mithin dem Gesetz, die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe später (am 20.06.1989) zu vollstrecken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorführung Strafantritt, Verjährung, Vollstreckungsverjährung,Verfahren anhängiges, Übergangsbestimmung, Begriffsumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B720.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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