RS Vwgh 1994/8/18 92/16/0199

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §279;
ABGB §435;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0064 E VS 12. Dezember 1985 VwSlg 6059 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfaßt nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB. Er erfaßt auch Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficies

solo cedit" dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das ABGB sie als Superädifikate (§ 435 ABGB) oder als Bestandteile des Grundstückes (§ 279 ABGB) behandelt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160199.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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