RS Vwgh 1994/8/18 93/16/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0044 2

Stammrechtssatz

Die Beh ist nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesem im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus (Hinweis E 29.4.1955, 1357/54, VwSlg 3726 A/1955).

Schlagworte

Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160131.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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