RS Vwgh 1994/8/18 93/16/0111

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z4;
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird vom Hypothekargläubiger die Liegenschaft rechtsgeschäftlich erworben, so zählt zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch der Wert der Forderung des nunmehrigen Erwerbers. In diesem Sinne wird auch im § 5 Abs 1 Z 4 GrEStG 1987 angeordnet, daß beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Gegenleistung das Meistbot einschließlich der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehend bleibenden Rechte ist. Dabei ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht maßgebend, ob es sich beim Ersteher um einen Grundpfandgläubiger - dessen Forderungen erlöschen - , um einen Berechtigten hinsichtlich der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte oder um einen Dritten handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160111.X03

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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