RS Vwgh 1994/8/18 93/16/0131

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1368;
ABGB §449;
ABGB §451;
GebG 1957 §33 TP12;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich: Gültiges Titelgeschäft (Pfandbestellungsvertrag), gültige dingliche Einigung (Verfügungsgeschäft = Pfandvertrag gemäß § 1368 ABGB) und gültiger Modus (wozu bei verbücherten Liegenschaften die Intabulierung der Hypothek erforderlich ist). Die dingliche Einigung ist dabei in der Regel bereits im Titelgeschäft enthalten (Hinweis E 17.2.1992, 91/15/0087). Bereits der durch die Einigung über den Pfandrechtserwerb zustande gekommene Konsensualvertrag stellt den Pfandrechtstitel dar (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160131.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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