RS Vwgh 1994/8/18 94/16/0056

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1;

Beachte

Besprechung in:Besprechung in AnwBl 1994/12 S 1012-1013;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0178 E 17. Februar 1986 RS 1(Hier: Vereinbarung, daß die GesBR stets ausgeglichen budgetieren und keinen Gewinn abwerfen soll; Verfolgung eines Erwerbszweckes fehlt somit)

Stammrechtssatz

Von der Verbindung mehrerer Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes kann nur bei einer Tätigkeit die Rede sein, aus der nach Sachlage ein Reinertrag zu erwarten ist (Hinweis E 29.1.1958, 713/55, VwSlg 1772 F/1958).

Schlagworte

Gesellschaft Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160056.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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