RS Vwgh 1994/8/25 94/19/0380

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs2;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Absicht oder bloßen Willenselementen kommt für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes keine Relevanz zu (OGH, 26.9.1989, 10 Ob S 305/89 in RZ 1990/54; EF Slg 54937 und 57684). Da Meldezettel nur die Tatsache einer Meldung bzw den Inhalt der gegenüber der Meldebehörde abgegebenen Erklärung beurkunden, aber über die tatsächlichen Verhältnisse keine Auskunft geben, kann allein diesen Vorgängen bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person noch keine entscheidende Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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