RS Vfgh 1989/10/3 B995/89, G255/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1989
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Allg
StVG §43
StVG §120
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §43 StVG wegen fehlender Legitimation; Verwaltungsrechtsweg vorgesehen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Nichtteilnahme am Freigang wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einstweiliger Verfügungen

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer stellt die Antrgäe auf "Außerkraftsetzung des §43 StVG und Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit und Sinn", sowie - in einer zusätzlichen Eingabe - weiters auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Aussetzung der Rechtsfolgen, daß er "nicht mehr gezwungen werden darf, den Hofgang mitzumachen" und, daß über ihn bei Nichtteilnahme eine Strafe nicht verhängt werden dürfe.

Deutung als Beschwerde und Individualantrag

Zurückweisung einer als Individualantrag gedeuteten Eingabe auf Aufhebung des §43 StVG mangels Legitimation; Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, da gleichzeitig Beschwerde eingebracht.

Der Einschreiter hat nun tatsächlich die Möglichkeit, in anderer Weise als im Wege eines Individualantrages die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des §43 StVG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die genannte Bestimmung ordnet an, daß sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen, wenn es die Witterung gestattet, wenn es ihr Gesundheitszustand nicht verbietet, eine Stunde im Freien zu bewegen haben. Die Weigerung, am Freigang teilzunehmen, verstößt gegen die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen, die den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten haben, und kann als Ordnungswidrigkeit gemäß §109 StVG zu einer Bestrafung führen. Für sein Anliegen, die Verfassungsmäßigkeit des §43 StVG zu bekämpfen, braucht der Einschreiter jedoch eine solche Ordnungswidrigkeit nicht zu begehen, da Strafgefangene gemäß §120 leg.cit. gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten Beschwerde führen können; die darüber ergehenden Entscheidungen können von ihm administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Auf diesem Wege steht dem Einschreiter tatsächlich die Möglichkeit offen - auch ohne eine Ordnungswidrigkeit begehen zu müssen - seine Normbedenken geltend zu machen. Daß der Einschreiter bis zur Entscheidung eines solchen Rechtsstreites am Freigang teilzunehmen hat und daß ihm deshalb die Verweisung auf diesen Beschwerdeweg nicht zumutbar wäre, macht er gar nicht geltend.

Im Hinblick darauf, daß der Einschreiter in der vorliegenden Eingabe vorbringt, daß er wegen der Weigerung am Freigang teilzunehmen bereits bestraft wurde, zieht der Verfassungsgerichtshof auch in Betracht, daß der Einschreiter gegen diese Bestrafung Beschwerde führt. Auch insoferne ist die Eingabe jedoch unzulässig, da er diesfalls den ihm nach §§120 ff StVG möglichen administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (vgl. VfSlg. 10199/1984 und VfGH 29.11.1988 B1487/88).Im Hinblick darauf, daß der Einschreiter in der vorliegenden Eingabe vorbringt, daß er wegen der Weigerung am Freigang teilzunehmen bereits bestraft wurde, zieht der Verfassungsgerichtshof auch in Betracht, daß der Einschreiter gegen diese Bestrafung Beschwerde führt. Auch insoferne ist die Eingabe jedoch unzulässig, da er diesfalls den ihm nach §§120 ff StVG möglichen administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat vergleiche VfSlg. 10199/1984 und VfGH 29.11.1988 B1487/88).

Auch die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Aussetzung der Rechtsfolgen sind nicht zulässig, da keine Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof das Recht einräumt, solche Anordnungen zu treffen (vgl. VfSlg. 8107/1977, VfGH 10.10.1981 B288,307/81 und 12.06.1989 V118/88).Auch die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Aussetzung der Rechtsfolgen sind nicht zulässig, da keine Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof das Recht einräumt, solche Anordnungen zu treffen vergleiche VfSlg. 8107/1977, VfGH 10.10.1981 B288,307/81 und 12.06.1989 V118/88).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, VfGH / Individualantrag, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B995.1989

Dokumentnummer

JFR_10108997_89B00995_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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