RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0084

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs5;
AWG 1990 §15 Abs6;

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides, mit dem die belangte Behörde ein Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Bestellung eines Geschäftsführers iSd § 15 Abs 5 AWG 1990 hinsichtlich der einem Erlaubniswerber erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln bestimmter gefährlicher Abfälle unter Berufung auf § 38 AVG ausgesetzt hat, ein Bescheid über die Entziehung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle bereits rechtskräftig, an welchen Bescheid die belangte Behörde gebunden ist (Hinweis E 12.11.1969, 573/68), besteht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Aussetzung keine Erlaubnis mehr, für deren Ausübung von der Behörde die Erlaubnis zur Bestellung eines Geschäftsführers erteilt werden kann.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050084.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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