RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0055

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs2;

Rechtssatz

Einem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle widerrechtlich zurückgelassen wurden, darf ein Auftrag iSd § 32 AWG 1990 nur dann erteilt werden, wenn davon auszugehen ist, daß die den Gegenstand des Auftrages bildenden Abfälle mit der Zustimmung oder freiwilligen Duldung auf der Liegenschaft abgelagert worden sind, und überdies nachgewiesen ist, daß der Liegenschaftseigentümer diesbezügliche zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Der Umstand, daß dem Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen "bekannt" gewesen sind, läßt noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß er diesem Vorgang zugestimmt oder ihn freiwillig geduldet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050055.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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