RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0110

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §297;
ABGB §354;
AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1992 §32;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 32 Krnt BauO 1992 geht klar hervor, daß der Kärntner Landesgesetzgeber im Falle des Vorliegens bewilligungspflichtiger Bauführungen ohne die erforderliche Baubewilligung als Bescheidadressaten für den Wiederherstellungsauftrag den Grundeigentümer genannt hat. Der eindeutige Wortlaut verbietet die Interpretation, wonach ein Beseitigungsauftrag nur dann dem Grundeigentümer zu erteilen sei, wenn Identität zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes vorliege (hier erscheint es auch unbedenklich, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050110.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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