RS Vwgh 1994/8/30 94/05/0065

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs5;
AWG 1990 §15 Abs6;
AWG 1990 §15 Abs8;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ist es nach dem Wortlaut des AWG 1990 ausschlaggebend, ob der mit Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellte Geschäftsführer - NOCH - iSd § 15 Abs 3 AWG 1990 verläßlich ist. Wenn zu jener Zeit, welche der Beurteilung der Verläßlichkeit zugrunde gelegt worden ist, kein Geschäftsführer iSd § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellt war, dann darf die Behörde angesichts der spezifischen Regelungen des § 15 Abs 1, Abs 3, Abs 5, Abs 6 und Abs 8 AWG 1990 nicht mit einem Hinweis auf die gemäß § 9 VStG gegebene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführers dessen allfällige Handlungen oder Unterlassungen zum Anlaß für eine Entziehung der der juristischen Person erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen nehmen. Welche Bedeutung der Bestellung und Namhaftmachung eines Geschäftsführers iSd § 15 Abs 5 AWG 1990 zukommt, läßt sich aus der Regelung des § 15 Abs 6 AWG 1990 ableiten. § 15 Abs 1, Abs 3, Abs 5, Abs 6 und Abs 8 AWG 1990 bieten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Annahme, daß sowohl der handelsrechtliche Gesellschafter einer als Erlaubniswerberin auftretenden GmbH als auch der gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellte Gesellschafter verläßlich iSd § 15 Abs 3 AWG 1990 sein müssen, um das Vorliegen der Verläßlichkeit der GmbH gemäß § 15 Abs 1 AWG 1990 zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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