RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0051

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs11;
AAV §46 Abs5;
AAV §46 Abs6;
BArbSchV §28 Abs3;
BArbSchV §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Tatbestände des § 46 Abs 5, des § 46 Abs 6 und des § 46 Abs 11 AAV sowie des § 28 Abs 3 und des § 31 Abs 3 BArbSchV kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung des Gerüstes iSd § 32 BArbSchV stattgefunden hat, sondern darauf, ob das Gerüst von den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern verwendet wurde, hätte es andernfalls der Arbeitgeber doch in der Hand, durch Unterlassung der Prüfung seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die genannten Vorschriften zu vermeiden. Der Umstand, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Betreten des Gerüstes verboten habe, ändert an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts (Hinweis E 24.11.1977, 1984/77).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz VwRallg7 WILLE der Behörde HOHEITLICHE GEWALT

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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