RS Vfgh 1989/10/12 B1947/88

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
MRK Art6 Abs1 / civil rights
Vlbg SchischulG §25
Vlbg SchischulG §35
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Nichterteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule; Aufhebung des Bescheides wegen Anwendung des mit Erk. VfSlg. 12066/1989 als verfassungswidrig aufgehobenen §4 Abs2 erster Satz Vlbg. SchischulG; einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall

Rechtssatz

Erteilung einer Schischulbewilligung betrifft nicht den Kernbereich der civil rights.

Die Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde vorsorglich stützte, ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Da die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22.12.88 eingelangt ist, im Gesetzesprüfungsverfahren die mündliche Verhandlung am 16.03.89 stattfand und es keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, ist der vorliegende Fall einem Anlaßfall gleichzuhalten (vgl. zB VfSlg. 10736/1985).Die Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde vorsorglich stützte, ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Da die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22.12.88 eingelangt ist, im Gesetzesprüfungsverfahren die mündliche Verhandlung am 16.03.89 stattfand und es keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, ist der vorliegende Fall einem Anlaßfall gleichzuhalten vergleiche zB VfSlg. 10736/1985).

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Auffassung der belangten Behörde nicht beizupflichten, daß die Versagung der beantragten Schischulbewilligung schon deshalb gerechtfertigt war, weil der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt gewesen wäre, die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu erbringen.

Die belangte Behörde hat sich im Administrativverfahren weder damit auseinandergesetzt, ob es nicht gerade ihre Aufgabe im Rahmen der ihr nach §35 des Vlbg. SchischulG obliegenden Aufsichtspflicht gewesen wäre, für die Abhaltung eines solchen Kurses zu sorgen, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Besuch eines gleichwertigen Kurses in einem anderen Bundesland Anerkennung gefunden hätte (vgl. hiezu §25 Abs3 des Vlbg. SchischulG). Ebensowenig hat sich die belangte Behörde aber auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer - wie von ihr ebenfalls nicht bestritten wird - bereits seit 25 Jahren als Schilehrer tätig war und eine Bergsteigerschule besitzt.Die belangte Behörde hat sich im Administrativverfahren weder damit auseinandergesetzt, ob es nicht gerade ihre Aufgabe im Rahmen der ihr nach §35 des Vlbg. SchischulG obliegenden Aufsichtspflicht gewesen wäre, für die Abhaltung eines solchen Kurses zu sorgen, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Besuch eines gleichwertigen Kurses in einem anderen Bundesland Anerkennung gefunden hätte vergleiche hiezu §25 Abs3 des Vlbg. SchischulG). Ebensowenig hat sich die belangte Behörde aber auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer - wie von ihr ebenfalls nicht bestritten wird - bereits seit 25 Jahren als Schilehrer tätig war und eine Bergsteigerschule besitzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schischulen, VfGH / Anlaßfall, civil rights

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1947.1988

Dokumentnummer

JFR_10108988_88B01947_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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